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Satzung KC Ölbergpiraten e.V.


Satzung, Stand 02. Juli 2021
 

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Durch die Verwendung der männlichen Form in der Satzung wird keine Wertung vorgenommen. Es sind immer alle Geschlechter gemeint.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Karnevalsverein führt den Namen „KC Ölbergpiraten e. V.“

Die Bezeichnung „KC“ steht hierbei für Karnevals Club und soll den Vereinsursprung darstellen.

Der Verein wurde am 19. April 1992 (als „Die Öttemicher Jecken e. V.“) gegründet und hat seinen Sitz in Königswinter-Ittenbach.

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.



 

2.   Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums und Tradition im räumlichen Einzugsbereich, insbesondere durch Verwirklichung von Proklamationen, Umzügen und karnevalistische Tänze zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche.



 

3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



 

4.   Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

 

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied werden kann:

          

a.   Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr erreicht hat.
          

b.   Jeder Jugendliche, wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dieses Einverständnis wird durch die Mitgliedschaft mindestens eines Erziehungsberechtigten begründet.

 

2.   Es wird unterschieden in: 

a.   Mitglieder

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen. 

 

b.   Großer Rat

Zum Mitglied des Großen Rats kann ernannt werden, wer sich um die Pflege des rheinischen Karnevals besondere Verdienste erworben hat oder die Bestrebungen des Vereins ideell oder finanziell unterstützt. 

Die Berufung in den Großen Rat des Vereins erfolgt durch den Beschluss des Vorstands.



 

3.   Die Mitgliedschaft erfolgt durch die Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet endgültig der jeweilige Vorstand.


Liegen Gründe für eine Nichtaufnahme vor, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.

 

4.   Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ableben oder Ausschluss.

Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch Austritt, deren Auflösung oder Ausschluss.

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung (Austritt) an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden.

 

5.   Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind vereinsschädigendes Verhalten, Verstoß gegen vom Vorstand im Sinne der Satzung gefasste Beschlüsse oder Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener Mahnung. 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; deren Entscheidung ist endgültig. Bis dahin ruhen für das Mitglied alle Rechte aus einer Mitgliedschaft.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr ab 1. Januar festgesetzt. Dabei ist ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für bestimmte Personen oder Gruppen zulässig.



 

§ 6 Organe des Vereins

 

1.   Die Organe des Vereins sind

a.   der Vorstand

b.   die Mitgliederversammlung

 

2.   Der Vorstand besteht aus

a.   dem geschäftsführenden Vorstand, 

dem angehören:

-       Der 1. Vorsitzende

-       Der stellvertretende Vorsitzende

-       Der Geschäftsführer

-       Der Schatzmeister

-       Der Schriftführer

 

 

b.   dem erweiterten Vorstand, der neben dem geschäftsführenden Vorstand aus gewählten Beisitzern mit bestimmten Aufgaben und einem Vertreter des Großen Rats besteht.

 

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertreter des Großen Rats ist geborenes Mitglied des erweiterten Vorstands.

 

4.   Scheidet während der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

 

5.   Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbereich nach Weisung des ersten Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

6.   Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Vermögens des Vereins. 

 

7.   Maßnahmen und Geschäftsführung finden ihre Begrenzung und Weisung in den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.



 

8.   Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der erste und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleine vertretungsbefugt.

Die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden soll nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden gelten.


 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail- Adresse gesendet worden ist.

 

2.   Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:

a.   Feststellung der satzungsgemäßen Berufung und die
Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder

b.   Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, 

c.    Rechnungslegung des Schatzmeisters,


d.   Bericht der Kassenprüfer,


e.   Entlastung des Vorstands, 

f.     Falls erforderlich Wahl eines Wahlleiters und Vorstandswahlen,
 

g.   Wahl von zwei Kassenprüfern für das neue
Geschäftsjahr,


h.   Festlegung des Jahresbeitrags für das
kommende Geschäftsjahr.

 

3)   Der Vorstand trägt jeweils in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres den Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.

4)   Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder basierend auf die Mitgliederzahl zur letzten Mitgliederversammlung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung den von den Antragstellern schriftlich aufgeführten Gegenstand enthalten muss. Kommt der Vorstand seiner Verpflichtung zur Einberufung dieser Versammlung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags nach, können die Antragsteller die beantragte Versammlung einberufen. 

 

5)   In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

6)   Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



 

7)   Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.

 

8)   Über die Art der Abstimmungen (geheime oder offene Abstimmung) entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn 1/3 oder mehr der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 

 

9)   Schriftliche Stimmabgaben zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sind zulässig, wenn diese zuvor eindeutig in der Einladung der Versammlung aufgenommen wurden und es im Laufe der Versammlung keine Änderung zu den jeweiligen Punkt gab (weitere Anträge und Vorschläge).

 

 

 


 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a)   an das Behindertenheim „Haus Nazareth“ in Ittenbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

b)   wenn das „Haus Nazareth“ in Ittenbach als selbständige oder als unselbständige Einrichtung nicht mehr besteht oder die  steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr vorliegen, an andere gemeinnützige Vereine mit Sitz in Königswinter-Ittenbach, die nach ihrer Satzung das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

 

Ein Antrag zur Auflösung des Vereins muss schriftlich vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Auflösung muss mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.


  

 

Schlussbestimmung

 

Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen – soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern sowie solche, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt angeordnet werden – vorzunehmen.


  

 

Ittenbach, 2. Juli 2021